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Glossar · Rechnung

Stornorechnung – einfach erklärt

Definition

Eine Stornorechnung hebt eine bereits gestellte Rechnung auf – nötig, weil eine festgeschriebene Rechnung aus GoBD-Gründen nicht einfach gelöscht oder überschrieben werden darf.

Auch: Korrekturrechnung

Ist eine Rechnung fehlerhaft oder gegenstandslos, wird sie nicht gelöscht, sondern mit einer Stornorechnung mit negativem Betrag und Bezug auf die Originalrechnung neutralisiert. Anschließend kannst du eine korrekte neue Rechnung stellen.

Dieses Vorgehen sichert die von den GoBD geforderte Unveränderbarkeit und die lückenlose Nachvollziehbarkeit deiner Buchhaltung.

Die Stornorechnung bekommt eine eigene, fortlaufende Rechnungsnummer und verweist auf Nummer und Datum der stornierten Rechnung. So bleibt die Nummernfolge lückenlos – ein Prüfer kann jeden Vorgang von der Originalrechnung über das Storno bis zur Neuausstellung nachvollziehen.

Umsatzsteuerlich wirkt die Korrektur in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der Grund für die Änderung eingetreten ist. Eine bereits abgegebene Voranmeldung für den Originalmonat wird also nicht rückwirkend berichtigt.

Zu unterscheiden ist das Storno von der Gutschrift. Ein Storno hebt eine Rechnung auf, weil sie fehlerhaft oder gegenstandslos war. „Gutschrift" bezeichnet umsatzsteuerlich dagegen etwas anderes, nämlich eine Abrechnung, die der Leistungsempfänger ausstellt. Wer eine nachträgliche Preisminderung als Gutschrift bezeichnet, sorgt deshalb leicht für Verwirrung – gemeint ist meist eine Rechnungskorrektur.

Storniert wird nur, was den Kunden schon erreicht hat: Einen nie versandten Entwurf kannst du verwerfen, ohne eine Stornorechnung zu erzeugen. Sobald eine Rechnung aber heraus ist und Umsatzsteuer ausweist, schuldest du diese Steuer grundsätzlich auch dann, wenn der Betrag falsch war – erst die dokumentierte Korrektur gegenüber dem Empfänger bringt das in Ordnung. Zum Storno gehört deshalb immer, dass der Kunde es ebenfalls bekommt.

Ein Beispiel: Rechnung 2026-014 über 500 € war fehlerhaft. Du erstellst 2026-021 als Storno über −500 € mit Verweis auf 2026-014 und anschließend 2026-022 mit den korrigierten Angaben. Alle drei Belege bleiben dauerhaft in der Buchhaltung.

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