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Glossar · Steuern

Reverse-Charge-Verfahren – einfach erklärt

Definition

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – die Steuerschuld kehrt sich um.

Auch: Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Reverse-Charge greift vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU sowie bei bestimmten inländischen Leistungen (zum Beispiel Bauleistungen). Der Rechnungssteller weist dann keine Umsatzsteuer aus, sondern einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Der Empfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst und meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, zieht er sie zeitgleich wieder als Vorsteuer ab.

Auf der Rechnung müssen dafür beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern stehen – deine und die des Empfängers – sowie ein ausdrücklicher Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechnung formal fehlerhaft und muss korrigiert werden.

Bei innergemeinschaftlichen Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten kommt zusätzlich die Zusammenfassende Meldung hinzu, in der du diese Umsätze gesondert an das Bundeszentralamt für Steuern meldest. Sie ersetzt die Voranmeldung nicht, sondern ergänzt sie.

Bevor du ohne Umsatzsteuer abrechnest, solltest du die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer deines Kunden prüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet dafür eine qualifizierte Bestätigungsabfrage, die neben der Nummer auch Name und Anschrift abgleicht. Das Ergebnis bewahrst du dokumentiert auf: Stellt sich später heraus, dass die Nummer ungültig war, kann das Finanzamt die Umsatzsteuer bei dir nachfordern.

Reverse-Charge gilt nur gegenüber Unternehmen. Verkaufst du an Privatpersonen im EU-Ausland, greift es nicht – dann entscheiden die Regeln zum Leistungsort, in welchem Land die Umsatzsteuer anfällt. Wer beide Kundengruppen bedient, muss sie deshalb sauber auseinanderhalten, weil dieselbe Leistung je nach Empfänger unterschiedlich abzurechnen ist.

Ein Beispiel: Du programmierst für ein Unternehmen in Österreich und stellst 5.000 € in Rechnung. Du weist keine deutsche Umsatzsteuer aus, sondern vermerkst die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Dein Kunde versteuert den Betrag in Österreich selbst.

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