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Glossar · Steuern

Reverse-Charge-Verfahren – einfach erklärt

Definition

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – die Steuerschuld kehrt sich um.

Auch: Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Reverse-Charge greift vor allem bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen innerhalb der EU sowie bei bestimmten inländischen Leistungen (zum Beispiel Bauleistungen). Der Rechnungssteller weist dann keine Umsatzsteuer aus, sondern einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Der Empfänger berechnet die Umsatzsteuer selbst und meldet sie in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, zieht er sie zeitgleich wieder als Vorsteuer ab.

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